0172 2789490 Bei Havariefällen außerhalb der Dienstzeiten.
Achtung: nicht Besitzer/Mieter/Pächter!
Gesamtfläche des Grundstücks laut Grundbuch
Versiegelte Grundstücksflächen sind nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 AbwS: die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder bauliche Anlagen einschließlich Dachüberstände, etc.. Bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO) sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn eine Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsBO sind bauliche Anlagen auch: Lagerplätze, Abstellplätze, Stellplätze, unabhängig davon ob diese betoniert oder aus Rasengittersteinen, Ökopflastersteinen etc. besteht.
Je Zeile:Flächenart (Bsp. Garage)Flächengröße in m²Volumen der Speicheranlage in m³ bzw. Oberfläche der Versickerungsanlage in m²
Achtung: Regenfässer/tonnen sind als Speicheranlage nicht von Bedeutung. Lediglich Speicheranlagen mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 m³ (je einzelne Anlage) sind hier anzugeben.